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Gut betreut zu Hause leben

Alltagsunterstützung für Familien

Wenn in einer Familie Mutter oder Vater ausfallen, kann der Familienalltag schnell ins Wanken geraten. Die Versorgung der Kinder und die Weiterführung des Haushalts stehen in Frage. Wir lassen Sie nicht allein: Familien in solchen Notlagen können Unterstützung vom ASB erhalten. Diese wird unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.

Manchmal geht es schneller, als man denkt: Plötzlich tritt eine Situation ein, die es Ihnen unmöglich macht, Ihre Kinder, einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen oder den Haushalt weiterzuführen. Auch werdenden Mütter oder Alleinstehende können schnell in eine Lage geraten, in der Sie sich fragen, wie sie die Aufgaben des Alltags bewältigen sollen. Dann sind wir für Sie da.

Wir kümmern uns um Sie, Ihre Lieben und Ihr Zuhause:

  • Wir führen den Haushalt und unterstützen bei Tätigkeiten wir Kochen, Spülen, Waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen usw.
  • Wir betreuen die Kinder; bringen sie zur Krippe, in den Kindergarten oder zur Schule; helfen bei den Hausaufgaben; spielen mit ihnen oder gehen auf den Spielplatz.
  • Wir begleiten Sie zum Arzt, nehmen Termine mit Ihren Kindern wahr oder erledigen notwendige Behördengänge.
  • Wir versorgen Säugling und Mutter nach der Geburt.
  • Wir behalten in Krisensituationen den Überblick
  • und vieles mehr.

Dabei entscheiden Sie selbst, welche Aufgaben wir übernehmen sollen, welche nicht und was Ihnen wichtig ist.

Anspruch auf Haushaltshilfe nach dem Sozialgesetzbuch

Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf eine Haushaltshilfe im § 38 des V. Sozialgesetzbuches (SGB) verankert.

Demnach besteht Anspruch auf Haushaltshilfe z. B.

  • wenn Sie als Mutter oder Vater erkranken und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung der Kinder oder die Haushaltsführung übernehmen kann.
  • bei Schwangerschaft oder Mutterschaft (wenn eine ärztliche Indikation vorliegt).
  • wenn Kinder in Notsituationen versorgt werden müssen, weil Eltern abwesend sind.
  • wenn erziehende Mütter oder Väter einer Vorsorge-, Rehabilitationsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.


Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder andere Leistungsträger

Nach dem SGB V Haushaltshilfe eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Versicherte können die Haushaltshilfe also unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen und die Kosten werden, bis auf einen Eigenanteil, von der Kasse getragen.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (Die Kassen weichen bei der Gewährung von Haushaltshilfe von dieser Voraussetzung z. T. ab. Die Bedingungen sollten daher vorab bei Ihrer Krankenkasse erfragt werden.)

Für Familiensituationen, in denen die Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht übernimmt, kann es jedoch andere Leistungsträger geben, die die Kosten für die Hilfe übernehmen. Darunter die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die Kinder- und Jugendhlife oder die Sozialhilfe. In manchen Fällen können auch private Versicherungen oder Beihilfen in Anspruch genommen werden.

In jedem Fall muss die Haushaltshilfe aber vor Beginn der Leistung beantragt werden.

Wie Sie vorgehen, wenn Sie Haushaltshilfe in Anspruch nehmen möchten:

  1. Zunächst muss über die Haushaltshilfe eine Verordnung von Ihrem Arzt vorliegen.
  2. Danach muss ein entsprechender Antrag bei Ihrer Krankenkasse zur Bewilligung der Kostenübernahme für die Leistung gestellt werden.
  3. Anschließend wählen Sie einen von der Kasse zugelassenen Anbieter, der die Haushaltshilfe durchführen soll.

Wir beraten Sie gern, um gemeinsam eine Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass wir Ihnen im Rahmen der Haushaltshilfe zur Seite stehen dürfen, sind wir auch gern bei der Antragstellung und Erledigung aller Formalität behilflich; insbesondere auch beim Widerspruch, falls die Kasse die Leistung ganz oder teilweise nicht bewilligt.

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