
Wenn in einer Familie Mutter oder Vater ausfallen, kann der Familienalltag schnell ins Wanken geraten. Die Versorgung der Kinder und die Weiterführung des Haushalts stehen in Frage. Wir lassen Sie nicht allein: Familien in solchen Notlagen können Unterstützung vom ASB erhalten. Diese wird unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.
Manchmal geht es schneller, als man denkt: Plötzlich tritt eine Situation ein, die es Ihnen unmöglich macht, Ihre Kinder, einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen oder den Haushalt weiterzuführen. Auch werdenden Mütter oder Alleinstehende können schnell in eine Lage geraten, in der Sie sich fragen, wie sie die Aufgaben des Alltags bewältigen sollen. Dann sind wir für Sie da.
Dabei entscheiden Sie selbst, welche Aufgaben wir übernehmen sollen, welche nicht und was Ihnen wichtig ist.
Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf eine Haushaltshilfe im § 38 des V. Sozialgesetzbuches (SGB) verankert.
Demnach besteht Anspruch auf Haushaltshilfe z. B.
Nach dem SGB V Haushaltshilfe eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Versicherte können die Haushaltshilfe also unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen und die Kosten werden, bis auf einen Eigenanteil, von der Kasse getragen.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (Die Kassen weichen bei der Gewährung von Haushaltshilfe von dieser Voraussetzung z. T. ab. Die Bedingungen sollten daher vorab bei Ihrer Krankenkasse erfragt werden.)
Für Familiensituationen, in denen die Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht übernimmt, kann es jedoch andere Leistungsträger geben, die die Kosten für die Hilfe übernehmen. Darunter die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung, die soziale Pflegeversicherung, die Kinder- und Jugendhlife oder die Sozialhilfe. In manchen Fällen können auch private Versicherungen oder Beihilfen in Anspruch genommen werden.
In jedem Fall muss die Haushaltshilfe aber vor Beginn der Leistung beantragt werden.
Wir beraten Sie gern, um gemeinsam eine Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.
Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass wir Ihnen im Rahmen der Haushaltshilfe zur Seite stehen dürfen, sind wir auch gern bei der Antragstellung und Erledigung aller Formalität behilflich; insbesondere auch beim Widerspruch, falls die Kasse die Leistung ganz oder teilweise nicht bewilligt.