Gut Vorgesorgt
Schon in gesunden Tagen lässt sich im Sinne der Selbstbestimmung festlegen, was (medizinisch) geschieht, wenn man einmal entscheidungsunfähig werden sollte.
Viele Menschen befürchten, im Alter, bei einem Notfall oder in schwerer Krankheit einer medizinischen Behandlung ausgeliefert zu sein, die sie nicht wollen.
Demgegenüber haben sich Mediziner verpflichtet alles in Ihrer Macht stehende zu tun, um Leben zu erhalten und Krankheiten zu heilen. Trotzdem muss für jede ärztliche Behandlung eine Einwilligung des Patienten bestehen, damit dem Arzt formaljuristisch keine Körperverletzung angelastet werden kann. Eine Ausnahme davon stellen lediglich akut bestehende Notfallsituationen dar.
Ist ein Patient einwilligungsunfähig wird der Arzt zu den üblichen medizinischen Maßnahmen greifen.
Hier setzen drei Instrumente an, die zur Verfügung stehen, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung für die Umsetzung des eigenen Willens Sorge zu tragen: Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, ist eine Willensbekundung, in der die persönlichen Wünsche bezüglich einer medizinischen Behandlung, Nichtbehandlung oder der Behandlungsgrenzen in gesunden Tagen schriftlich fixiert werden.
Die Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmt werden, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers, seinen Willen vertritt und bestimmte Aufgaben für ihn erledigt.
Die Vorsorgevollmacht
Die Betreuungsverfügung
Durch die Erstellung einer Betreuungsverfügung kann in gesunden Tagen die Vorsorge getroffen werden, dass im Fall der Fälle Vertrauenspersonen eingesetzt werden können, die die Regelung der persönlichen Angelegenheiten übernehmen.
Die Betreuungsverfügung
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