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Die Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht kann eine Person bestimmt werden, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers, seinen Willen vertritt und bestimmte Aufgaben für ihn erledigt.
Dies setzt absolutes und grenzenloses Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Die zentrale Voraussetzung für eine Rechtswirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Ausstellung voll geschäftsfähig ist. Entsprechend des Bürgerlichen Gesetzbuches hat eine Vorsorgevollmacht prinzipiell Vorrang vor einer durch Gerichtsbeschluss angeordneten Pflichtbetreuung.
In der Vollmacht kann im Einzelnen festgelegt werden, für welche Aufgabenbereiche sie gilt und welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll. So kann eine Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten zur Regelung des Vermögens, zur Einwilligung in freiheitsentziehende Unterbringung oder die gerichtliche Vertretung im Sinne des Vollmachtgebers berechtigen.
Formulierungen zur Bewilligung bestimmter medizinischer Maßnahmen finden sich dagegen üblicherweise eher in eine Patientenverfügung. Es ist daher nicht nur ratsam beide Dokumente im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung anzufertigen, sondern auch in der Vorsorgevollmacht darauf hinzuweisen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist.
Vorsorge
Schon in gesunden Tagen lässt sich im Sinne der Selbstbestimmung festlegen, was (medizinisch) geschieht, wenn man einmal entscheidungsunfähig werden sollte.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, ist eine Willensbekundung, in der die persönlichen Wünsche bezüglich einer medizinischen Behandlung, Nichtbehandlung oder der Behandlungsgrenzen in gesunden Tagen schriftlich fixiert werden.
Die Patientenverfügung
Die Betreuungsverfügung
Durch die Erstellung einer Betreuungsverfügung kann in gesunden Tagen die Vorsorge getroffen werden, dass im Fall der Fälle Vertrauenspersonen eingesetzt werden können, die die Regelung der persönlichen Angelegenheiten übernehmen.
Die Betreuungsverfügung
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